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Anmeldung eines Prostitutionsgewerbes - was wird benötigt?

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Für einen Antrag auf Erlaubnis eines Prostitutionsgewerbes sind mehrere Formalien vom Gesetzgeber vorgegeben: • Betriebskonzept *) • Nachweis des Vorliegens der Erlaubnis-Voraussetzungen Wichtig: Diese erforderten Unterlagen und Angaben können je nach Bundesland und Behörde variieren. Stellt eine natürliche Person - also ein Mensch - den Erlaubnisantrag, sind Name, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben. Wird der Antrag von einer juristischen Person oder Personenvereinigung (Organisation/Firma) gestellt, sind der Firmenname, die Anschrift der Firma, die Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie der Firmensitz anzugeben. Siehe: ProstSchG § 12 Aus welchen Gründen wird KEINE Erlaubnis erteilt? • Antragsteller / die Antragstellerin ist minderjährig • Zuverlässigkeit (ProstSchG §15) des Betreibers oder einer anderen in der Adresse verantwortlichen Person ist nicht gegeben • aus dem Betriebskonzept, den Angeboten, etc. gehen Anhaltspunkte hervor, dass die sexuelle Selbstbestimmung der Damen nicht gewährleistet ist oder die Ausbeutung der Damen begünstigt wird • Mindestanforderungen an die Adresse werden nicht erfüllt (sofern keine Ausnahmeregelung besteht - s. §18 & §19 ProstSchG ) • erhebliche Mängel im Hinblick auf Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes • Betriebskonzept oder die Lage der Adresse widersprrechen dem öffentlichen Interesse (besonders wenn die Gefährdung der Jugend, der Umwelt oder eine Belästigung der Allgemeinheit zu befürchten ist) • Betriebskonzept oder die örtliche Lage verstößt gegen Artikel 297 EGStGB (Verbot der Prostitution) Siehe: ProstSchG § 14 Welche Mindestanforderungen werden gestellt? • Schutz für die dort tätigen Prostituierten, Beschäftigten, anderer Dienstleister vor Ort & Kunden • Jugendschutz • Schutz der Anwohner und der Allgemeinheit • Für sexuelle Dienstleistungen genutzte Räume von außen nicht einsehbar • Einzeln für sexuelle Dienstleistungen genutzte Räume müssen über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und ihre Türen jeder zeit von innen zu öffnen sein. Welche Anforderungen gelten für alle Prostitutionsstätten? (Behörden können Ausnahmen zulassen, wenn Anforderungen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten und wenn die "schützenswerten Interessen" auf andere Weise gewährleistet werden.) • Ausreichende Sanitäreinrichtungen (Bäder, Toilettenanlagen) für Prostituierte, Beschäftigte und Kunden • Geeignete Pausen- und Aufenthaltsräume für Prostituierte und Beschäftigte • Verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände (Prostituierte und Beschäftigte) • Räume, die für sexuelle Dienstleistungen genutzt werden, dürfen nicht als Schlaf- oder Wohnräume bestimmt sein. Betreiber einer Prostitutionsstätte sind dafür verantwortlich, dass die Mindestanforderungen während des Betriebs eingehalten werden. Diese Auflagen treffen auch auf alle ortsfesten Anlagen, Gebäude und Räume zu, die für Prostitutionsveranstaltungen genutzt werden. Siehe ProstSchG § 18 Als Quelle für diese Antworten diente der „Aktualitätsdienst“ des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Auf dieser ist u.a. das Prostituiertenschutzgesetz zu finden, welches Sie auch unter „Webseite aufrufen“ einsehen können. Alle Angaben sind ohne Gewähr und können sich ändern.
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